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FG Köln | Berücksichtigung von Arbeitslosengeld und negativen Einkünften in einem anderen EU-Mitgliedstaat
(1) Die Einkünfteermittlung nach § 1 Abs. 3 Satz 2 EStG vollzieht sich in zwei Stufen. Zunächst ist in einem ersten Schritt die Summe der Welteinkünfte zu ermitteln. Diese sind dann in einem zweiten Schritt in die Einkünfte, die der deutschen Einkommensteuer unterliegen, und die Einkünfte, bei denen dies nicht der Fall ist, aufzuteilen. (2) Bei der Ermittlung der Welteinkünfte sind sämtliche Einkünfte, unabhängig davon, ob sie im Inland oder im Ausland erzielt wurden, nach deutschem Recht zu ermitteln. Bei der Ermittlung der Welteinkünfte (erste Stufe) bleiben daher Verluste des Steuerpflichtigen aus einer eigengenutzten Wohnung in den Niederlanden unberücksichtigt. Einzubeziehen ist andererseits das niederländische Arbeitslosengeld, da es nach deutschem Einkommensteuerrecht nicht steuerfr...