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BFH | Körperschaftsteuerbelastung von Betriebsstättengewinn einer Tochtergesellschaft in EU-Beitrittsphase
(1) Die Grundsätze des CLT UFA NWB DAAAB-83178 zur unionsrechtlichen Niederlassungsfreiheit, wonach die Gewinne der Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat hat, nicht mit einem höheren Steuersatz belastet werden dürfen als die Gewinne einer Tochtergesellschaft einer solchen Gesellschaft, die ihre Gewinne voll an die Muttergesellschaft ausschüttet, sind auf die Niederlassungsfreiheit des Art. 44 Abs. 3 EA Ungarn nicht übertragbar. (2) Die Grundsätze des EuGH-Urteils „CLT-UFA” sind auch nicht im Rahmen des Diskriminierungsverbots des Art. 24 Abs. 2 Satz 1 DBA Ungarn anwendbar. (3) Vor dem Beitritt Ungarns zur EU kann sich eine ungarische Kapitalgesellschaft nicht auf den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG berufen.
[i]Kein Anspruch auf Anwendung von EU-Recht und Grundsätzen des EuGH während der Assoziierungsphase Die...BGBl 1993 II S. 1473