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Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen
[i]www.dstv.de/interessenvertretung/beruf/stellungnahmen-beruf/r-3-13Der DStV begrüßt den vom BJM eingereichten Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen und nimmt zusammengefasst wie folgt Stellung:
Im Interesse der Rechtssicherheit und Praktikabilität sollte der Gruppen-Gerichtsstand als ausschließlicher Gerichtsstand ausgestaltet werden.
Die Funktion des Koordinationsverwalters sollte als weitere Instanz in einer an den Gesamt-Gläubigerinteressen orientierten, neutralen Vermittlerrolle ausgestaltet sein.
Im Interesse des Erhalts von Arbeitsplätzen und der Stärkung der deutschen Wirtschaft sollte der Sanierungsgedanke (§ 1 InsO) stärker hervorgehoben werden. Ziel dessen ist die Förderung der Sanierungskultur.
[i]3. Stufe der InsolvenzrechtsreformDiese Stufe der Insolvenzrechtsreform soll deutlichere Anforderungen an Insolvenzverwalter und Koordinationsverwalter gesetzlich festschreiben und klarstellen, dass Steuerberater, insbesondere Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung, grds. als geeignete Personen (§ 56 Abs. 1 Satz 1 InsO, § 269e Abs. 1 InsO-E) anzusehen sind.