Erbschaftsteuer;
Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft – erbschaftsteuerliche Behandlung einer „anderen Gegenleistung” im Sinne des § 20 UmwStG im Rahmen des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 ErbStG
Wurde ein zum nach § 13b Abs. 1 Nr. 2 ErbStG begünstigungsfähigen Betriebsvermögen gehörender Betrieb, Teilbetrieb oder Mitunternehmeranteil erworben und hierfür die Steuerbefreiung nach § 13a ErbStG gewährt, führt die Einbringung des verschonten Vermögens durch Sacheinlage nach § 20 Abs. 1 UmwStG in eine Kapitalgesellschaft grundsätzlich noch nicht zu einer schädlichen Verwendung (§ 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG).
In Umwandlungsfällen nach § 20 UmwStG kann die aufnehmende Kapitalgesellschaft dem Einbringenden jedoch neben den Gesellschaftsanteilen weitere Gegenleistungen für die Sacheinlage gewähren (§ 20 Abs. 2 Satz 4 UmwStG).
Wird hiervon Gebrauch gemacht, gilt im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der anderen Länder Folgendes:
Es liegt eine nachsteuerunschädliche Einbringung nach § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 ErbStG nur insoweit vor, als sie gegen Gewährung der Gesellschaftsanteile der Kapitalgesellschaft erfolgt. Soweit die Kapitalgesellschaft für die Einbringung des begünstigten Betriebsvermögens eine Gegenleistung in Form anderer Wirtschaftsgüter erbringt, handelt es sich um eine schädliche Veräußerung im Sinne des § 13a Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 ErbStG.
Diese Grundsätze sind in allen Fällen des für Erwerbe bis zum geltenden Rechts entsprechend anzuwenden.
Oberfinanzdirektion Frankfurt/M. v. - S3812a A-20-St 115
Fundstelle(n):
CAAAE-32332