Wird infolge einer bestandskräftigen Sanktion der Anteil des unter 25-jährigen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft für die Kosten der Unterkunft und Heizung vollständig abgesenkt, ist keine Abweichung vom Kopfteilprinzip zu Gunsten der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft vorzunehmen. Es handelt sich nicht um einen grundsicherungsrechtlich bedeutsamen Umstand, der zu einer Erhöhung deren Anspruchs auf anteilige Unterkunftskosten führt. Das System des SGB II lässt es nicht zu, im Ergebnis Unterkunftskosten für Dritte geltend zu machen.
Fundstelle(n): TAAAE-32267
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