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Die gewerbesteuerlichen Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften
Teil I – Hinzurechnungsvorschriften
Der Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer wird u. a. durch die Hinzurechnungen des § 8 GewStG und die Kürzungen des § 9 GewStG gewährleistet. Nach diesen Vorschriften werden Beträge, die sich zwar zulässigerweise auf den einkommensteuerlichen bzw. körperschaftsteuerlichen Gewinn ausgewirkt haben, jedoch nicht mit der bloßen Ertragskraft des Gewerbebetriebs – als Steuerobjekt – in Zusammenhang stehen, für Zwecke der Gewerbesteuer ganz oder teilweise neutralisiert. Der nachfolgende Beitrag soll in zwei Teilen einen Überblick über diese Hinzurechnungs- und Kürzungsvorschriften geben. In Teil I werden dabei die allgemeinen Hinzurechnungen betrachtet; in einer der folgenden Ausgaben beschäftigt sich Teil II mit den allgemeinen Kürzungen und der besonderen Problematik der gewerbesteuerlichen Behandlung von betrieblichen Anteilen an inländischen Kapitalgesellschaften im Bereich der Hinzurechnungen und Kürzungen.
I. Die allgemeinen Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift und entsprechend der gesetzlichen Formulierung im Einleitungssatz zu § 8 GewStG kommen Hinzurechnungen grundsätzlich nur in Betracht, „soweit … [die entsprechenden Beträge] bei der Ermittlun...