Rechtliche Bedeutung von Mitteilungen im Erläuterungsteil des Einkommensteuerbescheides; hier: Löschung der Steuerakte, Befreiung
des Steuerpflichtigen von der Abgabe der Steuererklärungen ab einem bestimmten Zeitpunkt
Leitsatz
Eine Hinweismitteilung im Erläuterungsteil des Einkommensteuerbescheides für ein Vorjahr, dass die Steuerakte gelöscht werde
und die Steuerpflichtigen ab einem bestimmten Zeitpunkt von der Abgabe der Steuererklärungen befreit seien, stellt weder einen
Freistellungsbescheid noch eine verbindliche Zusage dar.
Ebenso wenig kann der Steueranspruch durch eine solche Mitteilung für nachfolgende Jahre verwirkt werden.
Eine verbindliche Zusage tritt dann außer Kraft, wenn die Rechtsvorschriften, auf denen die Entscheidung beruhte, geändert
werden.
Ein Mitarbeiter der Servicestelle des Finanzamts kann mangels Zuständigkeit für die Veranlagung keine nach Treu und Glauben
bindende Auskunft erteilen.
Die in § 170 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AO normierte Anlaufhemmung ist allein davon abhängig, ob der Steuerpflichtige aufgrund gesetzlicher
Vorschrift zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet ist, und wird nicht vom Verhalten der Finanzbehörde beeinflusst.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 87 Nr. 3 EFG 2013 S. 262 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 17/2013 S. 1270 StBW 2013 S. 298 Nr. 7 HAAAE-32083
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