Verzicht auf gesellschaftsrechtlich veranlasste Pensionszusage: Bewertung der verdeckten Einlage mit dem Teilwert der Forderung
Leitsatz
Die Vereinbarung des 60. Lebensjahres als Mindestpensionsalter rechtfertigt – vorbehaltlich besonderer betrieblicher oder
in der Person des Ruhegeldempfängers liegender Gründe – bei einem als beherrschend anzusehenden Gesellschafter-Geschäftsführer
die Annahme der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung der Pensionszusage.
Auch wenn die Auszahlung des aus einer solchen Zusage fließenden Anspruchs auf Einmalzahlung vor Fälligkeit einem Pensionsverzicht
gegen Abfindung i.S.d. , BFH/NV 2006, 1515) gleichstehen sollte, ist die durch den
Verzicht bewirkte verdeckte Einlage mit dem Teilwert der Forderung (Wiederbeschaffungskosten) zu bewerten, so dass der durch
den Wegfall der Pensionsrückstellung ausgelöste Ertrag regelmäßig neutralisiert wird.
Ist die Pensionszusage zivilrechtlich wirksam begründet und sind insbesondere keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass es
sich um ein Scheingeschäft im Sinne des § 117 BGB handelte, kommt eine Bewertung der verdeckten Einlage mit 0 EUR nicht in
Betracht.
Aus der Nichtdurchführung der Fälligkeitsklausel kann nicht auf eine mangelnde Ernstlichkeit der Pensionszusage geschlossen
werden.
Eine verdeckte Gewinnausschüttung unter dem Gesichtspunkt der Angemessenheit der Gesamtvergütung kann nicht deshalb angenommen
werden, weil neben der Auszahlung des Versorgungsanspruchs ein laufendes Gehalt für die Geschäftsführung gezahlt wird.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 25 DStRE 2013 S. 924 Nr. 15 EFG 2013 S. 323 Nr. 4 Ubg 2013 S. 533 Nr. 8 NAAAE-32081
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