Keine tarifbegünstigte Betriebsausgabe bei Aufgabe
der bisherigen und Übernahme einer anderen Vertretung der
gleichen Branche durch einen Handelsvertreter
Leitsatz
Beendet der Handelsvertreter seine bisherige Vertretung und übernimmt anschließend
eine andere Vertretung, liegt keine tarifbegünstigte Betriebsaufgabe
vor. Entschädigungen für die Nichtausübung
der Vertretertätigkeit bis zur zivilrechtlichen Beendigung
des Handelsvertretervertrages unterliegen grds. nicht dem ermäßigten
Steuersatz gem. § 34 Abs. 1 EStG. Es fehlt an der Zusammenballung
von Einkünften.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 1622 Nr. 27 DStR 2013 S. 8 Nr. 27 DStRE 2013 S. 973 Nr. 16 EFG 2013 S. 688 Nr. 9 StBW 2013 S. 344 Nr. 8 DAAAE-32080
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