Nachweis eines niedrigeren Grundstückswerts durch
Sachverständigengutachten nur möglich, wenn der Wert nachvollziehbar und
hinsichtlich seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen
genügt
Leitsatz
1. Ein Sachverständigengutachten
eignet sich nur für den Nachweis eines gegenüber der gesetzlich typisierten
Ertragswertfeststellung niedrigeren gemeinen Werts gem. § 146 Abs. 7 BewG, wenn
der hierin gefundene Wert in jeder Hinsicht nachvollziehbar und hinsichtlich
seiner Berechnungsgrundlagen den wissenschaftlichen Anforderungen genügend
transparent ist.
2. Macht ein Gutachter seine
Kenntnisse und Erfahrungen zur Grundlage für ein Verkehrswertgutachten, welches
dem Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts dient, müssen die Erfahrungswerte
mit nachprüfbaren Vergleichswerten belegt und auf diese Weise für Dritte
plausibel gemacht werden. Das Gericht muss sicher sein können, dass das
Gutachten den objektiv nachprüfbar wahrscheinlichsten gemeinen Wert ermittelt.
3. Das Ertragswertverfahren ist für
die Bewertung bebauter Grundstücke für Produktions- und Dienstleistungszwecke
sachgerecht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ErbStB 2014 S. 5 Nr. 1 StBW 2013 S. 346 Nr. 8 LAAAE-32060
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