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Track 12 | Umsatzsteuer: Nicht steuerbare Veräußerung eines Teilvermögens
Nach einem aktuellen Urteil des BFH setzt eine Geschäftsveräußerung im Ganzen i.S. des § 1 Abs. 1a UStG keine Beendigung der unternehmerischen Betätigung des Veräußerers voraus. Entscheidend ist, ob die übertragenen Vermögensgegenstände und Vertragsbeziehungen dem Erwerber ermöglichen, die bisherige Unternehmertätigkeit zumindest partiell fortzusetzen. Zudem weisen wir Sie kurz auf ein weiteres Urteil des BFH zur Einbeziehung eines Ausgleichs für ein Wettbewerbsverbot hin.
Weit ausgelegt hat der Bundesfinanzhof einmal mehr den umsatzsteuerlichen Begriff der Geschäftsveräußerung im Ganzen.
Die Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nicht der Umsatzsteuer. Sie sind nicht steuerbar. Eine Geschäftsveräußerung liegt vor, wenn ein Unternehmen im Ganzen übereignet wird – entgeltlich oder unentgeltlich. Auch die Einbringung in eine Gesellschaft ist begünstigt. Das gilt entsprechend auch bei einem Betrieb, der in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführt wird. Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie spricht insoweit von einem Teilvermögen. Der erwerbende Unternehmer tritt an die Stelle des Veräußerers. Er hat keinen Vor...