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StuB 6/2013 S. 235

Anlage- und Vermögensberatung in der Bezeichnung des Unternehmensgegenstands

Wer als Gläubiger bewusst wahrheitswidrig behauptet, sein Schuldner sei zahlungsunfähig, und deshalb gegenüber dem Insolvenzgericht die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über dessen Vermögen beantragt, kann sich dadurch der falschen Verdächtigung (§ 164 Abs. 2 StGB) schuldig machen. Dass ein Insolvenzantrag bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder der rechtskräftigen Abweisung des Antrags zurückgenommen werden kann, steht einer Strafbarkeit dabei nicht entgegen. Denn der Tatbestand einer falschen Verdächtigung stellt nur darauf ab, dass die Behauptung geeignet ist, ein behördliches Verfahren oder andere behördliche Maßnahmen gegen den Denunzierten herbeiführen oder fortdauern zu lassen, was aber durch die verfahrensrechtliche Einflussmöglichkeit des Denunzianten, den Fortgang des Insolvenzverfahrens ...