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Berufsrecht | Steuerberater mit Zusatzbezeichnung als „zertifizierter Ratinganalyst”
Die Bezeichnung „zertifizierter Ratinganalyst” stellt weder eine amtlich verliehene weitere Berufsbezeichnung (§ 43 Abs. 2 Satz 1 StBerG) noch einen erlaubten, auf einen akademischen Grad oder eine staatlich verliehene Graduierung hinweisenden Zusatz (§ 43 Abs. 3 StBerG) dar mit der Folge, dass deren zusätzliche Führung durch einen Steuerberater unzulässig ist.
Im Streitfall hatte ein Steuerberater nach Absolvierung eines achtzigstündigen Lehrgangs an der örtlichen IHK zum „Bonitäts-/Rating-Analyst” ein entsprechende Abschlusszertifikat erhalten, was ihm infolge der Verwendung dieses Zusatzes nun eine Geldbuße von 500 € einbrachte; zur Unzulässigkeit der Bezeichnung als „zertifizierter Finanzplaner (FH)” s. auch -StL 3/07, WM 2009 S. 2100.