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Sozialrecht | Analoge Anwendung des Familienprivilegs auf nichteheliche Lebensgemeinschaften
Muss ein Versicherungsträger oder Träger der Sozialhilfe einem Geschädigten Sozialleistungen erbringen, geht ein eventueller Schadensersatzanspruch des Geschädigten gegen den Schädiger auf den Leistungsträger über; bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben, ist der Forderungsübergang ausgeschlossen (Angehörigenprivileg, § 116 Abs. 6 Satz 1 SGB X). Unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung [i]infoCenter „Nichteheliche Lebensgemeinschaft” NWB MAAAB-03428 hat der BGH entschieden, dass diese Regelung analog auch auf die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anwendbar ist. Denn der Gesetzgeber habe auch für den Bereich des Versicherungsvertragsrechts das Familienprivileg zu einem Haushaltsangehörigenprivileg gewandelt (§ 86 Abs. 3 VVG). Mit der dami...