1. Bleibt ein Beteiligter nach Anordnung des persönlichen Erscheinens unentschuldigt im Erörterungstermin aus, ist die Festsetzung von Ordnungsgeld ermessensfehlerhaft, wenn das Nichterscheinen des Beteiligten nicht zu einer Erschwerung oder Verzögerung der Sachverhaltsaufklärung geführt hat.
2. War die Anordnung des persönlichen Erscheinens des Beteiligten nicht zur Sachverhaltsaufklärung erforderlich, verstößt ein gleichwohl verhängtes Ordnungsgeld gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch dann, wenn das Gericht den Termin lediglich als Möglichkeit, Rechts- oder Vergleichsgespräche zu führen, nutzen wollte und ihm hierfür ebenso geeignete, aber mildere Mittel zur Verfügung standen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): SAAAE-31680
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