BGH Beschluss v. - 1 StR 529/12

Strafverfahren: Zulässigkeit einer Urteilsberichtigung bei widersprüchlicher Höhe der verhängten Freiheitsstrafe in Urteilsgründen und Urteilstenor

Gesetze: § 267 StPO, § 274 StPO

Instanzenzug: LG Essen Az: 56 KLs 4/11

Gründe

1Das Rechtsmittel hat lediglich einen geringfügigen Erfolg mit der Verfahrensrüge, die Urteilsformel sei anders verkündet worden, als in der Urteilsurkunde wiedergegeben.

2Der Beschwerdeführer beruft sich mit Recht auf eine Divergenz zwischen der Urteilsformel in der Sitzungsniederschrift (zwei Jahre und acht Monate Gesamtfreiheitsstrafe) und dem Tenor in der Urteilsurkunde (zwei Jahre und zehn Monate). Der authentische Wortlaut der Urteilsformel ergibt sich allein aus der nach § 274 StPO maßgebenden Sitzungsniederschrift (vgl. BGHSt 34, 11, 12; ).

3Zwar hat das den Urteilstenor der schriftlichen Urteilsgründe wegen eines offensichtlichen Schreibversehens dahingehend berichtigt, dass der Angeklagte zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt ist. Der Berichtigungsbeschluss ist jedoch unwirksam, denn das vom Landgericht angeführte Schreibversehen ist nicht offensichtlich. Enthalten die Urteilsgründe - wie hier - für sich genommen rechtlich einwandfreie Strafzumessungserwägungen, kann ein die Strafhöhe betreffender Widerspruch zwischen der (verkündeten) Urteilsformel und den Urteilsgründen des schriftlichen Urteils nicht als offenkundiges, für alle klar zu Tage tretendes Fassungsversehen aufgefasst werden, das einer nachträglichen Berichtigung zugänglich wäre.

4Da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung im Übrigen keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO), ist der Strafausspruch entsprechend dem maßgebenden Sitzungsprotokoll abzuändern.

Nack                          Wahl                          Graf

               Jäger                         Radtke

Fundstelle(n):
wistra 2013 S. 203 Nr. 5
VAAAE-31598