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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Liquidation der Personengesellschaft

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Liquidation der Personengesellschaft

Ist eine Personengesellschaft aufgelöst, so kommt es zur Liquidation der Gesellschaft. Aufgelöst wird die Gesellschaft insbesondere durch Beschluss der Gesellschafter , durch gerichtliche Entscheidung oder durch den Ablauf der Zeit, für welchen die Gesellschaft eingegangen ist. Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Liquidation statt, sofern nicht eine andere Art der Auseinandersetzung von den Gesellschaftern vereinbart oder über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet ist. Die Liquidation ist somit der Normalfall. Sie ist im Gesetz ausführlich geregelt.

II. Begriff der Liquidation

Die Liquidation, auch Abwicklung genannt, ist der Vorgang der Befriedigung der Gläubiger aus dem Gesellschaftsvermögen und der Verteilung des restlichen Vermögens auf die Gesellschafter. Mit Beendigung der Liquidation tritt die Vollbeendigung der Gesellschaft ein. Besitzt die Gesellschaft bei Auflösung kein Aktivvermögen, so findet keine Liquidation statt. Die Gesellschaft ist vielmehr sofort aufgelöst und voll beendet. Während der Liquidation besteht die Gesellschaft fort. Die Beziehungen zu Dritten bleiben ebenfalls bestehen. Die Gesellschaft hat lediglich den Erwerbszweck aufgegeben, kann aber weiterhin verklagt werden und ihrerseits Klagen führen.

III. Ansprüche unter den Gesellschaftern

Ansprüche aus dem Gesellschaftsverhältnis einschließlich eventueller Schadensersatzansprüche, Rückzahlungs- oder Rückgriffsforderungen können grundsätzlich nicht mehr selbständig geltend gemacht werden. Es gilt vielmehr der von der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz der Gesamtabrechnung. Die in die Gesamtabrechnung fallenden Ansprüche sind unselbständige Rechnungsposten in der Auseinandersetzung.

Wichtig:

Der Grundsatz der Gesamtabrechnung gilt nicht bei solchen Ansprüchen, die der Gesellschafter wie ein Dritter gegen die Gesellschaft erworben hat.

Die Rechtsprechung hat aber immer wieder Ausnahmen vom Grundsatz der Gesamtabrechnung zugelassen, z. B. wenn ein Gesellschafter die Liquidation absichtlich verzögert oder wenn der Gesellschafter die Gesellschaft vorsätzlich geschädigt hatte.

IV. Ablauf der Liquidation

Die Liquidation erfolgt, sofern sie nicht durch Beschluss der Gesellschafter oder durch den Gesellschaftsvertrag einzelnen Gesellschaftern bzw. anderen Personen übertragen ist, durch sämtliche Gesellschafter als Liquidatoren. Ist über das Vermögen eines Gesellschafters das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt, so tritt dieser an die Stelle des Gesellschafters als Liquidators. Die Abberufung der Liquidatoren hat durch einstimmigen Beschluss zu erfolgen. Die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht sind von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden.

Die Aufgabe der Liquidatoren besteht darin, die laufenden Geschäfte zu beenden, insbesondere die Forderungen einzuziehen, das übrige Vermögen in Geld umzusetzen und die Gläubiger zu befriedigen. Soweit es zur Beendigung der schwebenden Geschäfte erforderlich ist, können die Liquidatoren auch neue Geschäfte eingehen.

Sind mehrere Liquidatoren vorhanden, so können sie nach den dispositiven gesetzlichen Regelung die zur Liquidation gehörenden Handlungen nur in Gemeinschaft vornehmen. Es besteht somit im Zweifel Gesamtgeschäftsführungs- und Gesamtvertretungsmacht. Der Gesellschaftsvertrag kann allerdings abweichende Bestimmungen vorsehen. Ebenso ist es möglich, dass ein Gesellschafterbeschluss eine abweichende Regel vorsieht. Schließlich kann auch das Gericht einem Liquidator Einzelgeschäftsführungs-/Vertretungsmacht einräumen. Eine Beschränkung des Umfanges der Liquidatoren ist Dritten gegenüber unwirksam.



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