Verursachung der Urteilsgebühr durch das FA wegen verweigerten Erlass eines Abhilfebescheids
Leitsatz
Auch wenn der obsiegende Kläger gem. § 137 FGO die durch die verspätete Abgabe der Steuererklärung entstandenen Verfahrenskosten
zu tragen hat, ist dem FA die Urteilsgebühr aufzuerlegen, wenn es diese durch die gesetzlich nicht gebotene Verneinung seiner
Abhilfebefugnis im finanzgerichtlichen Verfahren verursacht hat. Dem steht § 137 Satz 3 FGO i.d.F. des StVBG v.
nicht entgegen. Die Kostentragungspflicht des Klägers ist auf denjenigen Teil der Kosten beschränkt, der auf dem nachträglichen
Vorbringen kausal beruht.
Fundstelle(n): EFG 2004 S. 744 Nr. 10 OAAAE-31463
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