Aufrechnung auch ohne Erlass eines Haftungsbescheids
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen einer
Aufrechnung durch das FA nach § 226 AO i.V.m. § 387ff. BGB.
Eine tatsächliche Verständigung
hindert das FA nicht, neben einer privatrechtlichen Verpflichtung auch eine
Inanspruchnahme als Haftungsschuldner zu prüfen.
Ein Haftungsbescheid ist indes
keine Voraussetzung für die Inanspruchnahme, da mit einer aufgrund einer
tatsächlichen Verständigung entstandenen Forderung eine Aufrechnung auch ohne
Erlass eines Haftungsbescheides zulässig sein kann.
Fundstelle(n): DB 2013 S. 8 Nr. 34 EFG 2013 S. 570 Nr. 8 EAAAE-31462
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