Investitionsabzugsbetrag: Aufstockung in nachfolgenden Wirtschaftsjahren
Leitsatz
Zu den Voraussetzungen der Bildung des Investitionsabzugsbetrages nach § 7g Abs. 1 EStG.
Der Umstand, dass bereits im Vorjahr für ein WG ein Investitionsabzugsbetrag in Anspruch genommen wurde, steht der Aufstockung
dieses Betrages auf den 40 % der geplanten Investitionskosten noch unterschreitenden absoluten Höchstbetrag von 200.000 €
nicht entgegen.
Auch ein im Folgejahr aufgestockter Investitionsabzugsbetrag ein WG ist der eine – wenn auch aus zwei oder mehr Teilbeträgen
gebildeter – Abzugsbetrag.
Für eine Aufstockung spricht die historische und teleologische Auslegung des § 7g EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 750 Nr. 13 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2013 S. 293 DStR 2013 S. 903 Nr. 18 DStRE 2013 S. 636 Nr. 10 DStZ 2013 S. 250 Nr. 8 EFG 2013 S. 669 Nr. 9 EStB 2013 S. 229 Nr. 6 GStB 2013 S. 226 Nr. 7 KÖSDI 2013 S. 18319 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 11/2013 S. 736 StBW 2013 S. 302 Nr. 7 StuB-Bilanzreport Nr. 14/2013 S. 548 Ubg 2013 S. 323 Nr. 5 LAAAE-31451
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