Vorlage eines Erlassantrags nach Art 239 ZK an die Europäische Kommission wegen einer möglichen Pflichtverletzung
Leitsatz
Der in Zusammenhang mit den Einfuhren von Leinengeweben aus Lettland nach Deutschland in der Zeit von 2000 bis 2002 festgesetzte
Zoll könnte nach Art. 239 ZK zu erlassen sein, weil möglicherweise die vorgelegten Warenverkehrsbescheinigungen EUR.1 von
lettischen Zollbeamten bewusst zu Unrecht ausgestellt wurden und die Kommission die Einhaltung der vereinbarten Präferenzregelungen
durch Lettland nicht ordnungsgemäß überwacht hat. Das HZA kann nicht in eigener Zuständigkeit über einen Erlass wegen einer
Pflichtverletzung der Kommission entscheiden und hat daher den Erlassantrag der Kommission zur Entscheidung vorzulegen (hier:
Verurteilung eines Zollbeamten wegen Amtspflichtverletzung, bekannte unrechtmäßige Ausstellung von Warenverkehrsbescheinigungen
durch Zollbeamte, Verwendung echter Zollstempel, Unsicherheiten hinsichtlich der Verlässlichkeit des Abgleichs von Präferenznachweisen
mit lettischen Registern, fehlende Anstrengungen der Kommission zur Sicherstellung der Einhaltung des Assoziierungsabkommens
durch Lettland, trotz des Hinweises der Kommission auf die Korruption der lettischen Zollverwaltung in jährlichen Berichten
keine Herausgabe von Warnhinweisen, mangelhafte Übermittlung von Stempelabdrucken).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): GAAAE-31444
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