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EuGH | Splittingtarif gilt auch für in der Schweiz lebende Ehegatten
Die Bestimmungen des Freizügigkeitsabkommens zwischen der EU und der Schweiz stehen einem Verbot der Zusammenveranlagung von Ehegatten unter Anwendung des Splitting-Tarifs, weil sie ihren privaten Wohnsitz in die Schweiz verlegt haben, entgegen.
Bislang können nach § 1a Abs. 1 Nr. 2 EStG nicht dauernd getrennt lebende Ehegatten auf Antrag gem. § 26 Abs. 1 Satz 1 EStG zusammen veranlagt werden (unter Anwendung des Splitting-Verfahrens), wenn nur einer von ihnen die Voraussetzungen der sog. [i]Zu den Schlussanträgen in dieser Rechtssache s. von Brocke, IWB 24/2012 S. 925 NWB ZAAAE-25578fiktiven unbeschränkten Einkommensteuerpflicht nach § 1 Abs. 3 EStG erfüllt. Voraussetzung ist jedoch u. a., dass der eine Ehegatte Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates ist; das EWR-Abkommen gilt jedoch nicht für die Schweiz. Die deutsche Klin. erzielte mit ihrem Ehemann ihre gesamten Einkünfte in Deutschland. 2007 verlegt...