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FG Düsseldorf | Einkünfte aus „Working Interest” sind voll steuerpflichtig
Einkünfte aus einem US-amerikanischen „Working-Interest” sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen i. S. von § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu erfassen.
„Working Interest” ist eine Beteiligung an geförderten Bodenschätzen und Förderanlagen in den USA. Sie wird im Verkaufsprospekt auch als „Produktionsbeteiligung” bezeichnet. Die Beteiligung bezieht sich ausweislich der im Streitfall eingereichten Unterlagen nicht auf einen Gesellschaftsanteil, sondern auf das geförderte Erdöl und Erdgas und die gesamten Förderanlagen. Der Produktionsertrag wird monatlich rückwirkend ausgezahlt. Der vom Investor erworbene Anteil des „Working Interest” kann ganz oder teilweise weiterübertragen werden. Der Investor kann das eingesetzte Kapital (in Gänze) verlieren; eine Nachschusspflicht ist lau...