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Netzwerkkriterien
Der Begriff „Netzwerk„ wird in Art. 2 Nr. 7 der 8. EU-Richtlinie definiert als „eine breitere Struktur, die auf Kooperation ausgerichtet ist und der ein Abschlussprüfer oder eine Prüfungsgesellschaft angehört und die eindeutig auf Gewinn- oder Kostenteilung abzielt oder durch gemeinsames Eigentum, gemeinsame Kontrolle oder gemeinsame Geschäftsführung, gemeinsame Qualitätssicherungsmaßnahmen und -verfahren, eine gemeinsame Geschäftsstrategie, die Verwendung einer gemeinsamen Marke oder durch einen wesentlichen Teil gemeinsamer fachlicher Ressourcen miteinander verbunden ist.„ Diese Definition wurde mit dem BilMoG durch § 319b HGB in das deutsche Recht transformiert, der Regierungsbegründung zufolge zwar mit abweichendem Wortlaut, indes inhaltsidentisch. Daher ist das nach § 319b Abs. 1 Satz 3 HGB für die...