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Umsatzsteuer | Geschäftsveräußerung auch bei Fortführung der Tätigkeit durch Veräußerer
Eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG kann auch dann vorliegen, wenn der Veräußerer seine Tätigkeit im Rahmen eines zurückbehaltenen Teilbetriebs fortführt.
Nach [i]Erwerber muss Betrieb fortführen können dem BFH ist entscheidend, dass der Erwerber einen Betrieb oder Teilbetrieb erwirbt und diesen trotz der Fortführung der unternehmerischen Tätigkeit des Veräußerers fortführen kann.
Im Streitfall verkaufte eine Klinik-GmbH, die im Bereich der Venen- und Lasermedizin tätig war, ihren Teilbetrieb „Venenmedizin”. Hierzu gehörten die Geschäftsausstattung, die Konzession sowie die Übertragung des Mietvertrags. Anschließend setzte die Klinik-GmbH ihre Tätigkeit im Bereich der Lasermedizin unter neuer Anschrift fort. Der BFH bejahte eine nicht umsatzsteuerbare Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG.