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Der Kommissionsvorschlag über das Statut einer Europäischen Stiftung
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB RAAAE-31316 Die Europäische Kommission hat am einen „Vorschlag für eine Ratsverordnung zum Statut einer Europäischen Stiftung (European Fondation, FE)” veröffentlicht, zu der der Bundesrat am Stellung genommen hat (BR-Drucks. 74/12, Beschluss), worauf wiederum die Europäische Kommission durch ihren Vizepräsidenten am Stellung bezogen hat (Unterrichtung durch die Europäische Kommission zu BR-Drucks. 74/12).
Den ausführlichen Beitrag finden Sie in .
Zweck, Eintragung und Gründung einer FE
[i]FE soll bestehende Lücke bei grenzüberschreitenden Tätigkeiten schließenDie FE soll helfen, eine nach Ansicht der Europäischen Kommission bestehende Lücke bei der grenzüberschreitenden Tätigkeit gemeinnütziger Einrichtungen zu schließen. Eine FE ist nach dem Kommissionsvorschlag in einem von jedem Mitgliedstaat einzurichtenden Register einzutragen, wenn die Gründungsvoraussetzungen vorliegen. Mit der Eintragung in das Register erlangt die FE ihre Rechtspersönlichkeit, die in allen Mitgliedstaaten gilt.
Die Gründung einer FE hat nach dem Kommissionsvorschlag zwei wesentliche Voraussetzungen, nämlich
die Verfolgung eines grenzüberschreitenden gemeinnützigen Zwecks sowie
ein Stiftungsvermögen in Höhe von mindestens 25.000 €.
Die FE ...