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Haftungsrecht | Schadensersatzpflicht bei Geldwäsche
Wer den Straftatbestand der leichtfertigen Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) verwirklicht, ist bei gewerbsmäßigem Betrug als Vortat dem Geschädigten zum Schadensersatz verpflichtet (§ 823 Abs. 2 BGB – Verstoß gegen ein Schutzgesetz). Im entschiedenen Fall hatte der Kläger bei einem fiktiven Online-Shop gegen Vorkasse eine Digitalkamera zum Preis von 295,90 € bestellt und den Betrag auf das auf der Website des Shops angegebene Konto der Beklagten überwiesen. Die Kamera wurde nicht geliefert, der Verkäufer blieb unbekannt. Die Beklagte hatte ihr Girokonto über das Internet an eine als Online-Händler auftretende Person für monatlich 400 € „vermietet„ und dieser Person dafür die Online-Zugangsdaten offenbart. Auf dem Konto gingen in kurzer Zeit 158 Zahlungen in Höhe von insgesamt rund 52.000 € ein, die in die Türkei weitergeleit...