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FG München 17.10.2012 5 V 2168/12, NWB 11/2013 S. 738

Einkommensteuer | Gewinnerzielungsabsicht eines nebenberuflich tätigen Bartenders

Nach dem begründet allein die Tatsache, dass ein Gewerbe angemeldet, ein Barstock etc. eingekauft sowie Schulungen besucht wurden, noch keinen Gewerbebetrieb. Insbesondere, wenn der Betrieb nach seiner Wesens- und Bewirtschaftungsart auf Dauer gesehen von Beginn an nicht dazu geeignet gewesen ist, mit Gewinn zu arbeiten. Im Streitfall meldete der Antragsteller ein Gewerbe als Bartender im Nebenerwerb an und machte wegen des Kaufs eines Barstocks im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung Verluste geltend. Das Finanzamt forderte daraufhin ein ausgearbeitetes Konzept zur geplanten Tätigkeit und setzte den Verlust nicht an. Im Folgejahr wurden weitere Verluste geltend gemacht, welche größtenteils im Zusammenhang mit [i]infoCenter „Liebhaberei” NWB FAAAB-14585 Wareneinkäufe...