BGH Beschluss v. - IX ZB 101/12

Beginn der zweiwöchigen Frist zur Einlegung der Gehörsrüge

Gesetze: § 233 ZPO, § 234 ZPO, § 321a Abs 2 S 1 ZPO, § 321a Abs 2 S 3 ZPO

Instanzenzug: Az: IX ZB 101/12 Beschlussvorgehend LG Nürnberg-Fürth Az: 7 T 5880/12vorgehend AG Fürth (Bayern) Az: 360 C 1317/12

Gründe

1Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unbegründet. Die Voraussetzungen des § 233 ZPO liegen nicht vor. Der Kläger war nicht ohne sein Verschulden gehindert, die Notfrist zur Einlegung der Gehörsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO) einzuhalten. Der Senatsbeschluss vom wurde am formlos zur Post aufgegeben, so dass er am dritten Tag nach Aufgabe zur Post und damit am als bekannt gegeben gilt (§ 321a Abs. 2 Satz 3 ZPO). Entgegen der Auffassung des Klägers bestand die Möglichkeit, etwaige Gehörsverletzungen im angeführten Senatsbeschluss zur Kenntnis zu nehmen, bereits ab dessen Bekanntgabe und nicht erst ab dem Zeitpunkt des Studiums der Akten (vgl. , FamRZ 2006, 1029).

2Die nach § 321a Abs.1 ZPO statthafte Gehörsrüge ist daher verfristet und als unzulässig zu verwerfen. Nach Vorgenanntem endete die zweiwöchige Notfrist des § 321a Abs. 2 Satz 2 ZPO zur Erhebung der Rüge am . Sie war bei Eingang der Rüge am abgelaufen.

3Auch die Gegenvorstellung veranlasst zu keiner abweichenden Entscheidung. Der Vortrag des Klägers greift gegenüber den Gründen, die zur Verwerfung gezwungen haben, nicht durch. Die von dem Kläger geltend gemachte Untätigkeitsbeschwerde, die nach früherer Rechtslage vereinzelt befürwortet wurde (vgl. Zöller/Heßler, ZPO, 29. Aufl., § 567 Rn. 21 mwN), ist jedenfalls seit dem Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom nicht mehr statthaft (vgl. , Rn. 3 (nv)).

4Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren der Gehörsrüge war abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung nach Vorgenanntem keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).

5Der Kläger kann nicht damit rechnen, in dieser Sache Antwort auf weitere Eingaben zu erhalten.

Kayser                       Raebel                      Lohmann

                  Pape                      Möhring

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
ZAAAE-30901