Formwirksamkeit der Anzeige einer Sicherungsabtretung – Materielle Unwirksamkeit der Abtretung bei Nichtigkeit des Verpflichtungsgeschäfts
(Darlehen)
Leitsatz
Eine Abtretungsanzeige gegenüber dem Finanzamt leidet an einem zur Unwirksamkeit der Abtretung führenden Formmangel, wenn
als Grund der Abtretung ohne eine kurze stichwortartige Kennzeichnung des zugrundeliegenden schuldrechtlichen Lebenssachverhalts
allein „Sicherungsabtretung” angegeben wird (vgl. BFH-Rspr.).
Bei der Sicherung eines Darlehens durch die Abtretung von Forderungen führt die Nichtigkeit des Darlehens nur dann zu einer
Nichtigkeit der Abtretung, wenn der Nichtigkeitsgrund des Verpflichtungsgeschäfts ausnahmsweise auch das Erfüllungsgeschäft
erfasst.
Abtretungen sind materiell unwirksam, wenn sie entweder bereits nach § 117 Abs. 1 BGB als Scheingeschäfte nichtig sind oder
die Vertragsbeteiligten nachträglich übereingekommen sind, die damit verbundenen Rechtsfolgen von vorneherein nicht eintreten
zu lassen.
Für die Berufung auf Treu und Glauben gegenüber den rechtlichen Folgen der Formunwirksamkeit einer Abtretungsanzeige fehlt
es in diesem Fall an einer Grundlage.
Fundstelle(n): EFG 2013 S. 182 Nr. 3 BAAAE-30841
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