Kein Erlass bestandskräftig festgesetzter Steuern
aus sachlichen Billigkeitsgründen nach Änderung
der Rechtsprechung
Leitsatz
Der Umstand allein, dass eine bestandskräftig festgesetzte
Steuer im Widerspruch zu einer später entwickelten oder
geänderten Rechtsprechung steht, rechtfertigt keinen Steuererlass
nach § 227 AO.
Dies gilt auch für Steuern, die aufgrund der Nichtanerkennung
von Schulgeldzahlungen im EU-Ausland bestandskräftig festgesetzt
wurden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 9 Nr. 49 DStRE 2014 S. 182 Nr. 3 EFG 2013 S. 578 Nr. 8 IWB-Kurznachricht Nr. 11/2013 S. 362 MAAAE-30833
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