Hälftiger Betriebsausgabenabzug der Aufwendungen für ein teils im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage und
teils anderweitig genutztes Arbeitszimmer
Leitsatz
Erzielt ein hauptberuflich außer Haus tätiger Arbeitnehmer zusätzlich auch gewerbliche Einkünfte aus dem Betrieb einer Fotovoltaikanlage,
nutzt er einen büromäßig ausgestatteten Raum im eigenen Haus ganzjährig für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Anlage (u.a.
Erfassung der täglich abgelesenen Zählerstände der Fotovoltaikanlage für statistische Auswertungen, Vergleich der ursprünglichen
Ertragsberechnung bei Inbetriebnahme, Bearbeitung der an den Wechselrichtern monatlich ausgelesenen Leistungswerte je PC-Modul,
Übermittlung der abgelesenen Werte an den Netzbetreiber zur Abrechnung der Einspeisung, Prüfung der Einspeiseabrechnung, Prüfung
der Kontoauszüge usw.), steht ihm für diese Tätigkeiten kein anderer Raum zur Verfügung, gibt es jedoch auch Anhaltspunkte
für eine gleichzeitige nicht unerhebliche Verwendung des Arbeitszimmers für nicht betriebliche Zwecke, und kann der Steuerpflichtige
eine mehr als 50%ige betriebliche Nutzung nicht nachweisen, so erscheint es sachgerecht, die privaten und betrieblichen Nutzungsanteile
des Arbeitszimmers nach § 162 AO auf jeweils die Hälfte zu schätzen und somit für 50 % der für das Arbeitszimmer geltend gemachten
Aufwendungen den Betriebsausgabenabzug zuzulassen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 6 Nr. 39 DStRE 2013 S. 1349 Nr. 22 DStZ 2013 S. 169 Nr. 6 EFG 2013 S. 496 Nr. 7 EStB 2013 S. 229 Nr. 6 SAAAE-30831
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.