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Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen
Bei der einheitlichen und gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen können die Einkünfte, die dem Halb- oder Teileinkünfteverfahren unterliegen, in voller Höhe („brutto”) festgestellt werden, sofern aus den weiteren Feststellungen des Bescheids für einen verständigen Empfänger zweifelsfrei erkennbar ist, dass zur Ermittlung der steuerpflichtigen Einkünfte unter Anwendung der §§ 3 Nr. 40, 3c Abs. 2 EStG ein zusätzlicher Rechenschritt erforderlich ist (Bezug: § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG; § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO).
Ein Feststellungsbescheid muss also nicht zwingend den Betrag angeben, den der betroffene Gesellschafter unter Berücksichtigung des Halb- bzw. Teileinkünfteverfahrens im Folgebescheid versteuern muss. Es reicht, wenn die unter § 3 Nr. 40, § 3c Abs. 2 EStG bzw. § 8b KStG fallenden Einkünfte „brutto”, also mit 100 % a...