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Keine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage bei Leistung an einen vorsteuerabzugsberechtigten Unternehmer
Zugleich Besprechung des
Die Mindestbemessungsgrundlage ist nach einem aktuellen Urteil des FG München dann nicht anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Betroffene Steuerpflichtige sollten gegen etwaige Änderungsbescheide Einspruch unter Verweis auf das Urteil einlegen.
Sachverhalt
Ein Ehepaar vermietete als Grundstücksgemeinschaft ein eigens hierfür errichtetes Gebäude an den Betrieb des Sohnes gem. § 9 Abs. 1 UStG unter Verzicht auf die Steuerbefreiung des § 4 Nr. 12 UStG. Das vereinbarte Pachtentgelt unterschritt die Mindestbemessungsgrundlage des § 10 Abs. 5 UStG, woraufhin das Finanzamt bei einer Betriebsprüfung die Steuerbescheide der betroffenen Jahre unter Hinweis auf den Zweck der Vorschrift (Verhinderung der Gefahr einer Steuerhinterziehung oder -umgehung) änderte. Die Steuerpflichtigen legten hiergegen Klage mit der Begründung ein, dass das vereinbarte Pachtentgelt fremdüblich sei und mithin keine Steuerhinterziehung oder -umgehung vorliege.
Entscheidung
Das Gericht entschied, dass eine Anwendung der Mindestbemessungsgrundlage nicht in Betracht kommt und widersprach damit sowohl der Verwaltungsauffassung (Abschn. 10.7. Abs. 6 UStAE) als auch der BFH-Rechtsprechung, welche allerdings zu einem ...BStBl 2009 II S. 786