Buchführung
7. Aufl. 2013
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2. Die Bilanz als Grundlage und Ergebnis der doppelten Buchführung
2.1 Inventar und Inventur
Nach § 240 Abs. 1 und 2 HGB hat jeder Kaufmann zu Beginn seines Handelsgewerbes und zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ein Inventar aufzustellen. In diesem Inventar hat er „seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben„ (§ 240 Abs. 1 HGB). Die entsprechenden steuerrechtlichen Vorschriften ergeben sich aus § 140 AO i. V. m. § 240 HGB bzw. aus § 141 Abs. 1 AO (vgl. Abschnitt 3.1.3).
Das Inventar ist damit ein vollständiges und detailliertes, mengen- wie wertmäßiges Verzeichnis aller Vermögensgegenstände und aller Schulden der Unternehmung in tabellarischer Darstellung. Wegen seiner mengenmäßigen Dimension umschließt das Inventar damit explizit auch solche Vermögensgegenstände, denen kein im Jahresabschluss auszuweisender Wert mehr beizumessen ist, wie etwa im Betriebsprozess eingesetzte Maschinen, die bereits völlig (bzw. auf einen symbolischen Erinnerungswert von meist 1 EUR) abgeschrieben sind.
Bei den Schulden unterscheid...