BMF

Geändertes Merkblatt zur Steuerklassenwahl für das Jahr 2013 bei Ehegatten, die beide Arbeitnehmer sind [1]

Ehegatten, die beide unbeschränkt steuerpflichtig sind, nicht dauernd getrennt leben und beide Arbeitslohn [2] beziehen, können bekanntlich für den Lohnsteuerabzug wählen, ob sie beide in die Steuerklasse IV eingeordnet werden wollen oder ob einer von ihnen (der Höherverdienende) nach Steuerklasse III und der andere nach Steuerklasse V besteuert werden will. Die Steuerklassenkombination III/V ist so gestaltet, dass die Summe der Steuerabzugsbeträge beider Ehegatten in etwa der zu erwartenden Jahressteuer entspricht, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte ca. 60 Prozent, der in Steuerklasse V eingestufte ca. 40 Prozent des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei abweichenden Verhältnissen des gemeinsamen Arbeitseinkommens kann es aufgrund des verhältnismäßig niedrigen Lohnsteuerabzugs zu Steuernachzahlungen kommen. Aus diesem Grund besteht bei der Steuerklassenkombination III/V generell die Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung. Zur Vermeidung von Steuernachzahlungen bleibt es den Ehegatten daher unbenommen, sich trotzdem für die Steuerklassenkombination IV/IV zu entscheiden, wenn sie den höheren Steuerabzug bei dem Ehegatten mit der Steuerklasse V vermeiden wollen; dann entfällt jedoch für den anderen Ehegatten die günstigere Steuerklasse III. Zudem besteht die Möglichkeit, die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor zu wählen (siehe „Faktorverfahren”).

Um verheirateten Arbeitnehmern die Steuerklassenwahl zu erleichtern, haben das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder die in der Anlage beigefügten Tabellen ausgearbeitet. Aus den Tabellen können die Ehegatten nach der Höhe ihrer monatlichen Arbeitslöhne die Steuerklassenkombination feststellen, bei der sie die geringste Lohnsteuer entrichten müssen. Soweit beim Lohnsteuerabzug Freibeträge zu berücksichtigen sind, sind diese vor Anwendung der jeweils in Betracht kommenden Tabelle vom monatlichen Bruttoarbeitslohn abzuziehen.

Die Tabellen erleichtern lediglich die Wahl der für den Lohnsteuerabzug günstigsten Steuerklassenkombination. Ihre Aussagen sind auch nur in den Fällen genau, in denen die Monatslöhne über das ganze Jahr konstant bleiben. Im Übrigen besagt die im Laufe des Jahres einbehaltene Lohnsteuer noch nichts über die Höhe der Jahressteuerschuld. Die vom Arbeitslohn einbehaltenen Beträge an Lohnsteuer stellen im Regelfall nur Vorauszahlungen auf die endgültige Jahressteuerschuld dar. In welcher Höhe sich nach Ablauf des Jahres Erstattungen oder Nachzahlungen ergeben, lässt sich nicht allgemein sagen; hier kommt es immer auf die Verhältnisse des Einzelfalles an. Das Finanzamt kann Einkommensteuer-Vorauszahlungen festsetzen, wenn damit zu rechnen ist, dass die Jahressteuerschuld die einzubehaltende Lohnsteuer um mindestens 400 Euro im Kalenderjahr übersteigt. Auf die Erläuterungen im „Kleinen Ratgeber für Lohnsteuerzahler 2013”, der auf der Internetseite der jeweiligen obersten Finanzbehörde des Landes abgerufen werden kann, wird hingewiesen.

Auswirkungen der Steuerklassenwahl oder des Faktorverfahrens

Bei der Wahl der Steuerklassenkombination oder der Anwendung des Faktorverfahrens sollten die Ehegatten daran denken, dass die Entscheidung auch die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen, wie Arbeitslosengeld I, Unterhaltsgeld, Krankengeld, Versorgungskrankengeld, Verletztengeld, Übergangsgeld, Elterngeld und Mutterschaftsgeld oder die Höhe des Lohnanspruchs bei der Altersteilzeit beeinflussen kann. Eine vor Jahresbeginn getroffene Steuerklassenwahl wird bei der Gewährung von Lohnersatzleistungen von der Agentur für Arbeit grundsätzlich anerkannt. Wechseln Ehegatten im Laufe des Kalenderjahres die Steuerklassen, können sich bei der Zahlung von Entgelt-/Lohnersatzleistungen (z. B. wegen Arbeitslosigkeit eines Ehegatten oder Inanspruchnahme von Altersteilzeit) unerwartete Auswirkungen ergeben. Deshalb sollten Arbeitnehmer, die damit rechnen, in absehbarer Zeit eine Entgelt-/Lohnersatzleistung für sich in Anspruch nehmen zu müssen oder diese bereits beziehen, vor der Neuwahl der Steuerklassenkombination bzw. der Anwendung des Faktorverfahrens zu deren Auswirkung auf die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistung den zuständigen Sozialleistungsträger bzw. den Arbeitgeber befragen.

Zuständige Behörde für die Anträge

Anträge zum Steuerklassenwechsel oder zur Anwendung des Faktorverfahrens sind an das Finanzamt zu richten, in dessen Bezirk die Ehegatten im Zeitpunkt der Antragstellung ihren Wohnsitz haben. Die Steuerklasse ist eines der für den Lohnsteuerabzug maßgebenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. Im Kalenderjahr 2013 gilt die im Kalenderjahr 2012 verwendete Steuerklasse weiter. Soll diese Steuerklasse nicht zur Anwendung kommen, kann eine andere Steuerklasse oder abweichende Steuerklassenkombination beim zuständigen Finanzamt beantragt werden. Weil ein solcher Antrag nicht als Wechsel der Steuerklassen gilt, geht das Recht, einmal jährlich die Steuerklasse zu wechseln, nicht verloren. Für das Faktorverfahren gilt dies entsprechend.

Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens im Laufe des Jahres 2013 kann in der Regel nur einmal, und zwar spätestens bis zum , beim Wohnsitzfinanzamt beantragt werden. Nur in den Fällen, in denen im Laufe des Jahres 2013 ein Ehegatte keinen Arbeitslohn mehr bezieht (z. B. Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis) oder verstirbt, kann das Wohnsitzfinanzamt bis zum auch noch ein weiteres Mal einen Steuerklassenwechsel vornehmen oder das Faktorverfahren anwenden. Das Gleiche gilt, wenn ein Ehegatte nach vorangegangener Arbeitslosigkeit wieder Arbeitslohn bezieht, nach einer Elternzeit das Dienstverhältnis wieder aufnimmt oder wenn sich die Ehegatten im Laufe des Jahres auf Dauer trennen.

Der Antrag ist von beiden Ehegatten gemeinsam, mit dem beim Finanzamt erhältlichen Vordruck „Antrag auf Steuerklassenwechsel bei Ehegatten” oder in Verbindung mit der Berücksichtigung eines Freibetrags auf dem amtlichen Vordruck „Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung” bzw. „Vereinfachter Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung” zu beantragen. Bei der Wahl des Faktorverfahrens sind zusätzlich die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben.

Steuerklassenwahl

Für die Ermittlung der Lohnsteuer sind zwei Tabellen zur Steuerklassenwahl aufgestellt worden.

  • Die Tabelle I ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist (z. B. auch bei Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung und freiwilliger Versicherung in der gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung).

  • Die Tabelle II ist zu benutzen, wenn der höher verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert ist und keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhält (z. B. privat krankenversicherte Beamte).

Ist einer der Ehegatten nicht in allen Zweigen sozialversichert (z. B. rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer) oder einer der Ehegatten in keinem Zweig sozialversichert, jedoch zuschussberechtigt (z. B. nicht rentenversicherungspflichtiger, privat krankenversicherter Arbeitnehmer mit steuerfreiem Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung), führt die Anwendung der Tabellen zu unzutreffenden Ergebnissen.

Beide Tabellen gehen vom monatlichen Arbeitslohn A [3] des höher verdienenden Ehegatten aus. Dazu wird jeweils der monatliche Arbeitslohn B [4] des geringer verdienenden Ehegatten angegeben, der bei einer Steuerklassenkombination III (für den höher verdienenden Ehegatten) und V (für den geringer verdienenden Ehegatten) grds. nicht überschritten werden darf, wenn der geringste Lohnsteuerabzug erreicht werden soll. Die Spalten 2 und 5 sind maßgebend, wenn der geringer verdienende Ehegatte in allen Zweigen sozialversichert ist; ist der geringer verdienende Ehegatte in keinem Zweig sozialversichert und hat keinen steuerfreien Zuschuss des Arbeitgebers zur Kranken- und Pflegeversicherung erhalten, sind die Spalten 3 und 6 maßgebend. Übersteigt der monatliche Arbeitslohn des geringer verdienenden Ehegatten den nach den Spalten 2, 3 oder 5 und 6 der Tabellen in Betracht kommenden Betrag, führt die Steuerklassenkombination IV/IV für die Ehegatten grds. zu einem geringeren oder zumindest nicht höheren Lohnsteuerabzug als die Steuerklassenkombination III/V.

Beispiele:
  1. Ein Arbeitnehmer-Ehepaar, beide in allen Zweigen sozialversichert, bezieht Monatslöhne (nach Abzug etwaiger Freibeträge) von 3.000 € und 1.700 €. Da der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten den, nach dem Monatslohn des höher verdienenden Ehegatten in der Spalte 2 der Tabelle I ausgewiesenen Betrag von 2.149 € nicht übersteigt, führt in diesem Falle die Steuerklassenkombination III/V zur geringsten Lohnsteuer.

    Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
    230,50 €
     
    für 1.700 € nach Steuerklasse V
    346,16 €
     
    insgesamt also
    576,66 €
    b)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
    466,25 €
     
    für 1.700 € nach Steuerklasse IV
    145,91 €
     
    insgesamt also
    612,16 €
  2. Würde der Monatslohn des geringer verdienenden Ehegatten 2.500 € betragen, so würde die Steuerklassenkombination IV/IV insgesamt zur geringsten Lohnsteuer führen.

    Vergleich der Lohnsteuerabzugsbeträge:

    Tabelle in neuem Fenster öffnen
    a)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse III
    230,50 €
     
    für 2.500 € nach Steuerklasse V
    602,83 €
     
    insgesamt also
    833,33 €
    b)
    Lohnsteuer für 3.000 € nach Steuerklasse IV
    466,25 €
     
    für 2.500 € nach Steuerklasse IV
    335,58 €
     
    insgesamt also
    801,83 €

Faktorverfahren

Anstelle der Steuerklassenkombination III/IV können Arbeitnehmer-Ehegatten auch die Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor wählen. Durch das Faktorverfahren wird erreicht, dass bei jedem Ehegatten die steuerentlastenden Vorschriften (insbesondere der Grundfreibetrag) beim eigenen Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden (Anwendung der Steuerklasse IV). Mit dem Faktor 0,… (stets kleiner als eins) wird außerdem die steuermindernde Wirkung des Splittingverfahrens beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der Antrag kann beim Finanzamt formlos oder in Verbindung mit dem förmlichen Antrag auf Eintragung eines Freibetrags gestellt werden. Dabei sind die voraussichtlichen Arbeitslöhne des Jahres 2013 aus den ersten Dienstverhältnissen anzugeben. Das Finanzamt berechnet danach den Faktor mit drei Nachkommastellen ohne Rundung und trägt ihn jeweils zur Steuerklasse IV ein. Der Faktor wird wie folgt berechnet: voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren („Y”) geteilt durch die Summe der Lohnsteuer für die Arbeitnehmer-Ehegatten gemäß Steuerklasse IV („X”). Ein etwaiger Freibetrag wird hier nicht gesondert berücksichtigt, weil er bereits in die Berechnung der voraussichtlichen Einkommensteuer im Splittingverfahren einfließt. Die Arbeitgeber der Ehegatten ermitteln die Lohnsteuer nach Steuerklasse IV und mindern sie durch Multiplikation mit dem entsprechenden Faktor.

Die Höhe der steuermindernden Wirkung des Splittingverfahrens hängt von der Höhe der Lohnunterschiede ab. Mit dem Faktorverfahren wird der Lohnsteuerabzug der voraussichtlichen Jahressteuerschuld sehr genau angenähert. Damit können höhere Nachzahlungen (und ggf. auch Einkommensteuer-Vorauszahlungen) vermieden werden, die bei der Steuerklassenkombination III/V auftreten können. In solchen Fällen ist die Summe der Lohnsteuer im Faktorverfahren dann folgerichtig höher als bei der Steuerklassenkombination III/V. Grundsätzlich führt die Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor zu einer erheblich anderen Verteilung der Lohnsteuer zwischen den Ehegatten als die Steuerklassenkombination III/V. Die Ehegatten sollten daher beim Faktorverfahren – ebenso wie bei der Steuerklassenkombination III/V – daran denken, dass dies die Höhe der Entgelt-/Lohnersatzleistungen oder die Höhe des Lohnanspruchs bei Altersteilzeit beeinflussen kann (s. oben). Das Bundesministerium der Finanzen und die obersten Finanzbehörden der Länder halten auf ihren Internetseiten neben dem Lohnsteuerrechner auch eine Berechnungsmöglichkeit für den Faktor bereit, damit die Arbeitnehmer-Ehegatten die steuerlichen Auswirkungen der jeweiligen Steuerklassenkombination prüfen können.

Wie bei der Wahl der Steuerklassenkombination III/V sind die Arbeitnehmer-Ehegatten auch bei der Wahl des Faktorverfahrens verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einzureichen.

Beispiel zur Ermittlung und Anwendung des Faktors:

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Arbeitnehmer-Ehegatte A:
für 36.000 € (monatlich 3.000 € × 12) = 5.595 €
Arbeitnehmer-Ehegatte B:
für 20.400 € (monatlich 1.700 € × 12) = 1.751 €.

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV (entspricht „X”) beträgt 7.346 €.

Die voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren (entspricht „Y”) beträgt 7.138 €.

Der Faktor ist Y geteilt durch X, also 7.138 € : 7.346 € = 0,971

(Der Faktor wird mit drei Nachkommastellen berechnet und nur eingetragen, wenn er kleiner als 1 ist).

Jährliche Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 0.971:

Arbeitnehmer-Ehegatte A für 36.000 € (5.595 € × 0,971) = 5.432 €

Arbeitnehmer-Ehegatte B für 20.400 € (1.751 € × 0,971) = 1.700 €

Summe der Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV mit Faktor 0,971 = 7.132 €.

Im Beispielsfall führt die Einkommensteuerveranlagung:

  • bei der Steuerklassenkombination III/V

    zu einer Nachzahlung in Höhe von 218 €

    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.138 € – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination III/V 6.920 € [2.766 € + 4.154 €]),

  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV

    zu einer Erstattung in Höhe von 208 €

    (voraussichtliche Einkommensteuer im Splittingverfahren 7.138 € – Summe Lohnsteuer bei Steuerklassenkombination IV/IV 7.346 €),

  • bei der Steuerklassenkombination IV/IV-Faktor

    weder zu einer hohen Nachzahlung noch zu einer Erstattung

    (in diesem Fall nur Rundungsdifferenz in Höhe von 6 € voraussichtliche Einkommensteuer Splittingverfahren 7.138 € – Summe der Lohnsteuer bei Steuerklasse IV/IV mit Faktor 7.132 €).

Die Lohnsteuer ist im Faktorverfahren wesentlich anders verteilt (5.432 € für A und 1.700 € für B) als bei der Steuerklassenkombination III/V (2.766 € für A und 4.154 € für B). Die Lohnsteuerverteilung im Faktorverfahren entspricht der familienrechtlichen Verteilung der Steuerlast im Innenverhältnis der Ehegatten.

Geänderte Tabellen zur Steuerklassenwahl

Wahl der Steuerklassen in 2013


Tabelle in neuem Fenster öffnen

Tabelle I: bei Sozialversicherungspflicht des höher verdienenden Ehegatten

monatlicher Arbeitslohn A [5] in €
monatlicher Arbeitslohn B [6] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
monatlicher Arbeitslohn A [7] in €
monatlicher Arbeitslohn B [8] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
506
478
3.300
2.364
2.193
1.300
580
547
3.350
2.398
2.225
1.350
664
627
3.400
2.434
2.255
1.400
757
715
3.450
2.468
2.284
1.450
854
806
3.500
2.504
2.316
1.500
1.087
1.027
3.550
2.540
2.346
1.550
1.145
1.081
3.600
2.573
2.376
1.600
1.206
1.138
3.650
2.609
2.407
1.650
1.270
1.199
3.700
2.646
2.438
1.700
1.337
1.264
3.750
2.680
2.467
1.750
1.394
1.325
3.800
2.717
2.498
1.800
1.425
1.355
3.850
2.753
2.531
1.850
1.454
1.382
3.900
2.792
2.565
1.900
1.483
1.410
3.950
2.833
2.600
1.950
1.513
1.438
4.000
2.879
2.639
2.000
1.540
1.464
4.050
2.926
2.680
2.050
1.569
1.492
4.100
2.975
2.721
2.100
1.602
1.522
4.150
3.025
2.764
2.150
1.632
1.553
4.200
3.076
2.808
2.200
1.666
1.584
4.250
3.132
2.857
2.250
1.698
1.615
4.300
3.189
2.906
2.300
1.730
1.645
4.350
3.247
2.956
2.350
1.761
1.674
4.400
3.309
3.009
2.400
1.795
1.705
4.450
3.374
3.065
2.450
1.830
1.735
4.500
3.440
3.123
2.500
1.863
1.764
4.550
3.511
3.183
2.550
1.891
1.788
4.600
3.587
3.249
2.600
1.920
1.813
4.650
3.669
3.318
2.650
1.944
1.833
4.700
3.756
3.393
2.700
1.969
1.853
4.750
3.845
3.471
2.750
1.986
1.871
4.800
3.942
3.556
2.800
2.008
1.887
4.850
4.044
3.652
2.850
2.044
1.919
4.900
4.152
3.756
2.900
2.079
1.949
4.950
4.280
3.879
2.950
2.114
1.980
5.000
4.433
4.022
3.000
2.149
2.012
5.050
4.637
4.216
3.050
2.186
2.041
5.100
3.100
2.219
2.070
5.150
3.150
2.256
2.104
5.200
3.200
2.290
2.133
5.250
3.250
2.327
2.163
5.300

Wahl der Steuerklassen in 2013


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Tabelle II: bei Sozialversicherungsfreiheit des höher verdienenden Ehegatten

monatlicher Arbeitslohn A [9] in €
monatlicher Arbeitslohn B [10] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
monatlicher Arbeitslohn A [11] in €
monatlicher Arbeitslohn B [12] in € bei … des geringer verdienenden Ehegatten
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
Sozialversicherungspflicht
Sozialversicherungsfreiheit
1
2
3
4
5
6
1.250
616
582
3.300
2.842
2.608
1.300
700
661
3.350
2.888
2.647
1.350
794
750
3.400
2.936
2.688
1.400
898
848
3.450
2.985
2.730
1.450
1.116
1.053
3.500
3.036
2.774
1.500
1.178
1.112
3.550
3.088
2.819
1.550
1.244
1.175
3.600
3.144
2.867
1.600
1.315
1.241
3.650
3.200
2.915
1.650
1.376
1.307
3.700
3.259
2.967
1.700
1.411
1.343
3.750
3.322
3.021
1.750
1.448
1.377
3.800
3.388
3.077
1.800
1.486
1.412
3.850
3.457
3.136
1.850
1.523
1.448
3.900
3.530
3.200
1.900
1.560
1.484
3.950
3.607
3.266
1.950
1.606
1.527
4.000
3.689
3.336
2.000
1.666
1.584
4.050
3.776
3.412
2.050
1.728
1.643
4.100
3.872
3.495
2.100
1.792
1.704
4.150
3.973
3.584
2.150
1.858
1.759
4.200
4.076
3.683
2.200
1.919
1.811
4.250
4.194
3.795
2.250
1.978
1.862
4.300
3.924
2.300
2.034
1.909
4.350
4.085
2.350
2.081
1.951
4.400
4.319
2.400
2.130
1.993
4.450
2.450
2.177
2.034
4.500
2.500
2.216
2.067
4.550
2.550
2.257
2.104
4.600
2.600
2.294
2.136
4.650
2.650
2.334
2.168
4.700
2.700
2.372
2.200
4.750
2.750
2.407
2.232
4.800
2.800
2.447
2.266
4.850
2.850
2.484
2.298
4.900
2.900
2.523
2.332
4.950
2.950
2.562
2.364
5.000
3.000
2.599
2.399
5.050
3.050
2.637
2.431
5.100
3.100
2.675
2.463
5.150
3.150
2.717
2.498
5.200
3.200
2.757
2.533
5.250
3.250
2.799
2.570
5.300

BMF v.

Fundstelle(n):
UAAAE-30612

1Im geänderten Merkblatt für das Jahr 2013 ist die Anhebung des Grundfreibetrags auf 8 130 Euro durch das Gesetz zum Abbau der kalten Progression berücksichtigt.

2aktives Beschäftigungsverhältnis, keine Versorgungsbezüge

3nach Abzug etwaiger Freibeträge

4nach Abzug etwaiger Freibeträge

5nach Abzug etwaiger Freibeträge

6nach Abzug etwaiger Freibeträge

7nach Abzug etwaiger Freibeträge

8nach Abzug etwaiger Freibeträge

9nach Abzug etwaiger Freibeträge

10nach Abzug etwaiger Freibeträge

11nach Abzug etwaiger Freibeträge

12nach Abzug etwaiger Freibeträge