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LSG Chemnitz Urteil v. - 5 R 340/11

Gesetze: SGB X § 108 Abs. 2 S. 1; BGB § 291; SGB I § 44 Abs. 1

Leitsatz

Leitsatz:

Träger der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende haben keinen Anspruch auf Verzinsung des Erstattungsanspruchs gegenüber einem vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Ein Verzinsungsanspruch folgt weder aus § 108 Abs. 2 Satz 1 SGB X, noch aus einer analogen Anwendung dieser Vorschrift, weil eine unbeabsichtigte Regelungslücke nicht zu konstatieren ist. Ein Verzinsungsanspruch folgt auch nicht aus § 291 BGB oder aus § 44 Abs. 1 SGB I.

Fundstelle(n):
WAAAE-30578

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