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LSG Chemnitz Beschluss v. - 7 AS 625/10 NZB

Gesetze: SGB X § 63 Abs. 1; SGB X § 63 Abs. 3; VV RVG Nr. 1005 i.V.m. Nr. 1002

Leitsatz

Leitsatz:

1. Ein Rechtsanwalt kann im Widerspruchsverfahren eine Erledigungsgebühr beanspruchen, wenn er präsente oder neue, bisher nicht bekannte Beweismittel unaufgefordert vorlegt.

2. Legt ein Rechtsanwalt nach (mehrfacher) Aufforderung der Behörde die von dieser konkret benannten Beweismittel vor, trägt er lediglich den Mitwirkungsobliegenheiten seines Mandanten gem. § 60 Abs. 1 Nr. 3 SGB I Rechnung. Eine unaufgeforderte Vorlage ist nicht gegeben.

Fundstelle(n):
NAAAE-30568

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