BGH Beschluss v. - 3 StR 398/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten L. und den Mitangeklagten W. der Urkundenfälschung in drei Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit versuchtem Betrug, schuldig gesprochen. Es hat gegen den Angeklagten L. eine Gesamtgeldstrafe von 240 Tagessätzen zu je 200 € sowie gegen den Mitangeklagten W. eine Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Den Angeklagten J. hat die Strafkammer wegen Urkundenfälschung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit versuchtem Betrug, zu einer Gesamtgeldstrafe von 580 Tagessätzen zu je 200 € verurteilt. Bezüglich aller drei Angeklagten hat das Landgericht zudem eine Kompensationsentscheidung wegen rechtsstaatswidriger Verzögerung des Verfahrens getroffen. Die Revisionen der Angeklagten L. und J. haben mit der Sachrüge Erfolg; auf die Beanstandungen des Verfahrens kommt es deshalb nicht an. Die Aufhebung des Urteils ist auf den Mitangeklagten W. zu erstrecken.

2 1.

Das Urteil hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand; denn die tatbestandlichen Voraussetzungen einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB sind durch die Feststellungen nicht belegt.

3 a)

Nach diesen wurden in dem Zeitraum von Oktober 2003 bis Juni 2004 mehreren Banken im Rahmen von Finanzierungsanfragen gefälschte Bonitätsunterlagen betreffend den Angeklagten W. sowie den Zeugen G. vorgelegt, die zuvor von der Zeugin S. hergestellt worden waren. Dabei handelte es sich unter anderem um Steuerbescheide, Gehalts- und Verdienstabrechnungen, Kontoauszüge sowie Selbstauskünfte des Mitangeklagten W. und des Zeugen G. .

4 b)

Nähere Einzelheiten zu den für die abgeurteilten Taten relevanten, die Tatbestandsmerkmale des § 267 Abs. 1 StGB ausfüllenden Umständen, sind den Urteilsgründen allerdings - auch bei Beachtung ihres Gesamtzusammenhangs einschließlich der Zusammenfassung vor den Feststellungen zu den einzelnen Taten und den Ausführungen in der Beweiswürdigung - nicht zu entnehmen.

5 aa)

Dies betrifft etwa die jeweiligen konkreten Tatbeiträge der einzelnen Angeklagten. Die für die Angeklagten allein in Betracht kommende Tathandlung des Gebrauchens einer unechten oder verfälschten Urkunde setzt voraus, dass diese durch Vorlegen, Übergeben, Hinterlegen o.ä. dem zu Täuschenden so zugänglich gemacht wird, dass er sie wahrnehmen kann (Lackner/Kühl, StGB, 27. Aufl., § 267 Rn. 23 mwN). Aus den Feststellungen ergibt sich insoweit lediglich, dass die Schriftstücke "mit Schreiben der T. " (Fälle II. 1., 2. und 4. bis 6. der Urteilsgründe) bzw. "mit Antrag vom , der den Firmenstempel der T. als Finanzvermittler trägt" (Fall II. 3. der Urteilsgründe) bei den betreffenden Banken vorgelegt wurden, wobei es sich bei der T. um ein von dem Angeklagten L. betriebenes Einzelunternehmen handelt. Aus diesen rudimentären Angaben erschließt sich nicht, welcher der Angeklagten an diesen Vorgängen in welcher Weise beteiligt war.

6 bb)

Nähere Feststellungen dazu, woran die Fälschung der vorgelegten Schriftstücke festzumachen ist, hat das Landgericht ebenfalls nicht getroffen. Den Urteilsgründen ist somit nicht zu entnehmen, ob es sich dabei jeweils um unechte oder verfälschte Urkunden im Sinne des § 267 StGB handelte. Zweifel hieran bestehen zum Beispiel deshalb, weil zumindest teilweise Ablichtungen verwendet wurden, wobei nach den vom Landgericht insoweit nicht in Zweifel gezogenen Bekundungen der Zeugin S. auch bereits gefälschte Unterlagen noch einmal kopiert wurden. Ablichtungen sind allerdings dann keine Urkunden im Sinne des § 267 StGB, wenn sie nach außen als Reproduktion erscheinen. Eine Fotokopie kann demgegenüber als Urkunde anzusehen sein, wenn sie als Original in den Verkehr gebracht wird, also der Anschein erweckt wird, es handele sich um eine Originalurkunde (LK/Zieschang, StGB, 12. Aufl., § 267 Rn. 111 ff. mwN). Es wären deshalb insoweit nähere Feststellungen dazu erforderlich gewesen, welche Schriftstücke in Form einer Fotokopie vorgelegt wurden und welcher Eindruck damit erweckt wurde; diese fehlen.

7 Auf der Grundlage der Urteilsgründe bleibt daneben etwa im Dunkeln, ob bei den vorgelegten Selbstauskünften des Mitangeklagten W. sowie des Zeugen G. über den Aussteller der Urkunde getäuscht werden sollte oder ob das Verhalten der Angeklagten insoweit möglicherweise nur als eine nicht von § 267 StGB erfasste schriftliche Lüge (st. Rspr.; vgl. schon , BGHSt 9, 44) zu werten ist.

8 2.

Die Sache bedarf deshalb insgesamt neuer Verhandlung und Entscheidung. Da die aufgezeigten materiellrechtlichen Fehler des Urteils den nicht revidierenden Mitangeklagten W. in gleicher Weise betreffen, ist die Aufhebung auf ihn zu erstrecken, § 357 StPO.

9 3.

Der Senat sieht im Übrigen - im Einklang mit den diesbezüglichen Ausführungen in den Antragsschriften des Generalbundesanwalts und über die dortigen Erwägungen hinaus - Anlass zu folgenden Hinweisen:

10 Im Rahmen der Beweiswürdigung ist in erster Linie die Überzeugungsbildung des Tatgerichts bezüglich derjenigen Umstände darzulegen, welche die Tatbestandsmerkmale der Delikte ausfüllen, derentwegen der Angeklagte verurteilt worden ist. Bei der Bildung einer Gesamtstrafe bedarf eine starke Erhöhung der Einsatzstrafe -wie hier deren nahezu Vervierfachung bei dem Angeklagten J. - regelmäßig einer besonderen Begründung. Verhängt das Tatgericht eine Geldstrafe, muss auch die Bestimmung der Höhe des Tagessatzes auf der Grundlage der festgestellten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters nachvollziehbar sein, § 40 Abs. 2 StGB.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
wistra 2013 S. 192 Nr. 5
CAAAE-30495