Auslegung der Steuerbefreiung für Wertpapierumsätze nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der 6. EG-Richtlinie sowie für Finanzdienstleistungen nach Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der 6. EG-Richtlinie
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Ist der Ausdruck „sonstige Wertpapiere” in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG (seit 1. Januar 2007 Art. 135 Abs. 1 Buchst. f der Achten Richtlinie 2006/112/EG in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit?
Wenn dies nicht der Fall ist, ist dann der Ausdruck „andere Handelspapiere” in Art. 13 Teil B Buchst. d Nr. 3 der Sechsten Richtlinie 77/388 (seit Art. 135 Abs. 1 Buchst. d der Achten Richtlinie 2006/112 in geänderter Fassung) dahin auszulegen, dass er eine Grantoncard erfasst, bei der es sich um eine übertragbare Karte handelt, die zur (teilweisen) Bezahlung für Waren und Dienstleistungen verwendet wird, und, wenn ja, sind dann die Ausgabe und der Verkauf einer solchen Karte von der Umsatzsteuer befreit?
Ist es, falls eine Grantoncard ein „sonstiges Wertpapier” oder ein „anderes Handelspapier” im vorbezeichneten Sinne darstellt, für die Frage, ob deren Ausgabe und Verkauf von der Umsatzsteuer befreit sind, von Bedeutung, dass bei Verwendung dieser Karte die Erhebung der Steuer auf (einen verhältnismäßigen Teil des) für sie entrichteten Entgelts praktisch illusorisch ist?
Beim EuGH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().
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Fundstelle(n):
EAAAE-30438