1) Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt trotz der Übertragung einer Beteiligung auf einen Dritten
nicht vor, wenn sich das ursprüngliche Anschaffungsgeschäft lediglich in ein Rückabwicklungsverhältnis umgewandelt hat und
die Übertragung in Erfüllung des Rückabwicklungsverhältnisses erfolgt.
2) Ein Veräußerungsgeschäft liegt indes vor, wenn im Rahmen eines im Zivilprozess unterbreiteten Kaufangebots des Beklagten
unter Rücknahme der Klage Anteile an einem Immobilienfonds an den Beklagten rückübertragen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BB 2013 S. 214 Nr. 5 EFG 2013 S. 356 Nr. 5 CAAAE-30417
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