Steuerfreiheit von Krankenhausleistungen bei privater Trägerschaft
Leitsatz
1. Leistungen eines Krankenhauses in privater Trägerschaft können nur nach § 4 Nr. 16b UStG und nicht nach § 4 Nr. 14 UStG
steuerfrei sein.
2. Ein Krankenhaus fällt nicht unter die Regelung des § 67 Abs. 1 AO, wenn es weder unter die Bundespflegesatzverordnung (BPflV)
noch in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) fällt und nicht nach dem Gesetz zur wirtschaftlichen
Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze (KHG) gefördert wird. Die Gründe, aus denen keine
Pflegesatzvereinbarung mit den Krankenkassen geschlossen hat, sind unbeachtlich.
3. Bei der Frage, ob das vom Krankanhaus berechnete Entgelt den Rahmen des § 67 Abs. 1 AO überschreitet, ist der Nachweis
erforderlich, dass sich die im Rahmen einer solchen Kalkulation angesetzten „Selbstkosten” dem Grunde und der Höhe nach an
den Vorgaben der BPflV orientieren.
4. Ein in privater Rechtsform und mit Gewinnerzielungsabsicht betriebenes Krankenhaus, das privat versicherte Patienten und
Selbstzahler behandelt, kann sich hinsichtlich der von ihm erbrachten ärztlichen Heilbehandlung und der damit eng verbundenen
Leistungen unmittelbar auf die Steuerbefreiungsvorschrift des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. b 6. EG-RL berufen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BB 2013 S. 470 Nr. 9 DB 2013 S. 16 Nr. 10 DStR 2014 S. 10 Nr. 45 DStRE 2015 S. 223 Nr. 4 EFG 2013 S. 558 Nr. 7 KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 3 KÖSDI 2013 S. 18286 Nr. 3 UR 2013 S. 531 Nr. 14 Ubg 2015 S. 170 Nr. 3 DAAAE-30408
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