Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei einem Zusatztank
für vom Hersteller eingebaute Hauptbehälter entsteht keine Steuer
Steuerschuldner
Leitsatz
1. Ein Kraftstofftank ist nur dann ein Hauptbehälter i. S. d. § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, wenn dieser Tank vom Hersteller
des Fahrgestells für alle Fahrzeuge desselben Typs bereits werksseitig eingebaut worden ist. Nach dieser Vorschrift entsteht
keine Steuer für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl-
und Klimaanlagen. Hersteller in diesem Sinne ist nicht der Karosseriebauer.
2. Der Fahrer des Lkw ist Schuldner der Energiesteuer, weil er Besitz an dem Kraftstoff hat.
Tatbestand
Fundstelle(n): TAAAE-30407
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