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FG München Urteil v. - 14 K 2040/12

Gesetze: EnergieStG § 15

Steuer für Energieerzeugnisse entsteht bei einem Zusatztank

für vom Hersteller eingebaute Hauptbehälter entsteht keine Steuer

Steuerschuldner

Leitsatz

1. Ein Kraftstofftank ist nur dann ein Hauptbehälter i. S. d. § 15 Abs. 4 Nr. 1 EnergieStG, wenn dieser Tank vom Hersteller des Fahrgestells für alle Fahrzeuge desselben Typs bereits werksseitig eingebaut worden ist. Nach dieser Vorschrift entsteht keine Steuer für Kraftstoffe in Hauptbehältern von Fahrzeugen, Spezialcontainern, Arbeitsmaschinen und -geräten sowie Kühl- und Klimaanlagen. Hersteller in diesem Sinne ist nicht der Karosseriebauer.

2. Der Fahrer des Lkw ist Schuldner der Energiesteuer, weil er Besitz an dem Kraftstoff hat.

Tatbestand

Fundstelle(n):
TAAAE-30407

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