Beibehaltung des inländischen
Wohnsitzes von Kindern während eines mehrjährigen Schulbesuchs in
Tunesien
Leitsatz
1. Zwar teilen minderjährige Kinder
grundsätzlich den Wohnsitz ihrer Eltern, weil sie über ihre
Haushaltszugehörigkeit eine abgeleitete Nutzungsmöglichkeit besitzen und damit
zugleich die elterliche Wohnung i. S. d. § 8 AO innehaben. Dies ist jedoch
nicht zwingend der Fall, sondern hängt wiederum maßgeblich von den objektiven
Umständen des Einzelfalls ab.
2. Der Inlandswohnsitz der Kinder
besteht bei mehrjährigem Schulbesuch in Tunesien nur fort, wenn der das Kind
entweder seinen Lebensmittelpunkt weiterhin im Inland hat (also keine
Wohnsitzbegründung im Ausland) oder es zwar keinen einheitlichen
Lebensmittelpunkt mehr hat, aber nunmehr über zwei Schwerpunkte der
Lebensverhältnisse (zwei Wohnsitze) verfügt.
3. Zum einen müssen die objektiven
Wohnverhältnisse im Inland so geartet sein, dass sie die Möglichkeit eines
längeren Wohnens des Kindes in der Wohnung der Eltern bieten. Zum anderen darf
die Anwesenheit des Kindes in der elterlichen Wohnung nicht nur
Besuchscharakter haben, wie das bei Aufenthalten von jeweils zwei bis drei
Wochen pro Jahr der Fall ist.
4. Die räumliche Trennung während des
Schulbesuchs der Kinder in Tunesien bedingt für sich allein noch keine
Auflösung der familiären Wohn- und Lebensgemeinschaft im Inland.
Tatbestand
Fundstelle(n): PAAAE-30404
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