Ermessensunterschreitung bei Auftragsprüfung – Mitteilung der Ermessenserwägungen durch das beauftragte Finanzamt
Leitsatz
Die durch ein nach § 195 Satz 2 AO beauftragtes Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung ist wegen Ermessensunterschreitung aufzuheben,
wenn das beauftragende Finanzamt im Rahmen der Erteilung des innerdienstlichen Prüfungsauftrags keinerlei Ermessenserwägungen
angestellt oder jedenfalls solche Erwägungen durch das beauftragte Finanzamt dem Steuerpflichtigen nicht mitgeteilt worden
sind.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): AO-StB 2013 S. 280 Nr. 9 EFG 2013 S. 272 Nr. 4 AAAAE-30393
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