Abgrenzung zwischen Kaufpreisvereinbarung im Rahmen einer Mitunternehmeranteils-Veräußerung und Gewinnverteilungsabrede
Leitsatz
Wird aus Anlass der Aufnahme weiterer Gesellschafter in eine Mitunternehmerschaft vereinbart, dass der der weiterhin der
Gesellschaft angehörende Übertragende als Gegenleistung eine gewisse Zeit einen lediglich prozentual bestimmten höheren Gewinnanteil
erhalten soll, sind die erhöhten Gewinnanteile aufgrund der rechtlichen Unbestimmtheit der Gegenleistung als laufender Gewinn
und nicht als der ermäßigten Besteuerung unterliegende Kaufpreisraten zu behandeln.
Eine solche Vereinbarung ist dahin zu würdigen, dass auf einen Kaufpreis für die Übertragung der stillen Reserven verzichtet
wird und der Übertragende im Ausgleich dafür höhere Gewinnanteile erhalten soll.
Die Vereinbarung einer festen Obergrenze für die dem Übertragenden insgesamt zustehenden zusätzlichen Gewinnbeträge macht
die Gewinnverteilungsabrede steuerlich nicht zu einem Veräußerungsvorgang.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2013 S. 8 Nr. 17 DStRE 2013 S. 712 Nr. 12 EFG 2013 S. 287 Nr. 4 KÖSDI 2013 S. 18319 Nr. 4 StuB-Bilanzreport Nr. 2/2013 S. 74 Ubg 2013 S. 461 Nr. 7 FAAAE-30387
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