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FG Köln 5.9.2012 4 K 351/11, IWB 4/2013 S. 115

FG Köln | Land- und forstwirtschaftlich bewirtschaftete Flächen als Betriebsstätte

Erzielt ein in Deutschland ansässiger Land- und Forstwirt Einkünfte aus der Bewirtschaftung einer in den Niederlanden belegenen Fläche, unterliegen diese Einkünfte in Deutschland nach § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG nicht dem Progressionsvorbehalt, da es sich bei der bewirtschafteten Fläche um eine Betriebsstätte handelt.

Hinweis:

Der Kl. bewirtschaftete einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb mit Hofstelle in [i]Vgl. Mustereinspruch in dieser Sache unter NWB HAAAE-25597Deutschland. Die bewirtschafteten Flächen waren unbebaut und lagen zum Teil in Deutschland und zum anderen Teil in den Niederlanden. Der Kl. erklärte in 2008 nur die in Deutschland steuerpflichtigen Einkünfte aus LuF. Das Finanzamt unterwarf die auf die Niederlande entfallenden Einkünfte aus LuF dem Progressionsvorbehalt. Gemäß § 32b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 EStG unterliegen nach einem DBA steuerfreie Einkün...