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FG Hamburg | Besteuerung von Mitunternehmeranteilen nach dem DBA Belgien
(1) Die Hinzurechnung des Unterschiedsbetrags gem. § 5a Abs. 4 EStG ist aus nationaler wie aus abkommensrechtlicher Sicht nicht als Veräußerungsgewinn zu beurteilen. (2) Die KG-Beteiligung eines in Belgien ansässigen Mitunternehmers ist der durch die KG vermittelten deutschen Betriebsstätte als bewegliches Vermögen zuzurechnen, sofern keine besonderen Umstände dargetan werden, die eine andere Zuordnung rechtfertigen. Diese Zuordnung gilt unabhängig davon, dass die KG selbst abkommensberechtigt i. S. von Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 und 4 DBA Belgien ist.
Die in Belgien ansässige Klin. war an einer GmbH & Co. KG mit Sitz und Geschäftsleitung in Hamburg beteiligt. Die KG betrieb ein Seeschiff im internationalen Verkehr. In den Streitjahren 2006 und 2008 veräußerte die Klin. ihren KG-Anteil. Das Finanzamt ste...