Bilanzierung bei Personengesellschaften
1. Aufl. 2013
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5 Auswirkungen des Wegfalls der umgekehrten Maßgeblichkeit
5.1 Eigenständige Steuerbilanzpolitik
5.1.1 Maßgeblichkeitsprinzip
Ausgangspunkt der steuerlichen Gewinnermittlung ist der in § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geregelte Betriebsvermögensvergleich. Dabei gilt die Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz. Dies bedeutet, dass nach § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG für den Schluss eines Wirtschaftsjahres das Betriebsvermögen anzusetzen ist, das sich nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ergibt. Dies wird als formelle Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz bezeichnet. Soweit der Steuerpflichtige keine gesonderte Steuerbilanz aufstellt, basiert die steuerliche Gewinnermittlung auf der Handelsbilanz. An diesem Grundsatz ändert sich auch durch das BilMoG nichts:
Handelsrechtliche Aktivierungsgebote und Aktivierungswahlrechte führen nach wie vor zu Aktivierungsgeboten in der Steuerbilanz (vgl. ).
Handelsrechtliche Bewertungswahlrechte, denen keine steuerlichen Spezialvorschriften entgegenstehen, sind auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen. Als Beispiel sei hier die Anwendung von B...