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Steuerberatung; | Zusammenschluss mit ausländischen Berufsangehörigen
Nach § 56 Abs. 2 StBerG ist ein Zusammenschluss von Steuerberatern und Steuerbevollmächtigten mit ausländischen Berufsangehörigen, die ihre berufliche Niederlassung im Ausland haben, nach Maßgabe des § 56 Abs. 1 StBerG zulässig, wenn diese im Ausland einen den in § 56 Abs. 1 StBerG genannten Berufen in der Ausbildung und den Befugnissen vergleichbaren Beruf ausüben und die Voraussetzungen für die Berufsausübung den Anforderungen des StBerG im Wesentlichen entsprechen. Der Zusammenschluss berechtigt die ausländischen Sozien aber nicht, in Deutschland Steuerberatung zu leisten, es sei denn, sie sind nach dem StBerG zum Steuerberater bestellt. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder und der Bundessteuerberaterkammer hat die OFD Hannover (AO-Kartei, , S 0820 - 42 - StH 462) eine Liste erstellt, welche ausländischen Berufsangehörigen mit dem ...